Private WhatsApp-Chats und deren Auswirkung auf den Job
Wer auf der Messaging-Plattform WhatsApp abfällig über das Unternehmen oder auch den Vorgesetzten schreibt, muss nicht mit einer Kündigung des Jobs rechnen. Dies beruft sich auf die Entscheidung eines Berliner Gerichts.
Bewusstes Handeln
Auch die Führungskräfte sollten sich sowohl ihrer Äußerungen als auch ihrer Handlungen im privaten und beruflichen Bezug ständig bewusst sein. Selbstverständlich gilt dies beispielsweise auch für einen technischen Leiter, welcher einem primär ehrenamtlichen Verein dient.
Bei jenem handelt es sich in dem Fall um einen Verein für Flüchtlingshilfe. Klar ist hier: Schlechte Bemerkungen sowohl über die Geflüchteten selbst als auch über die ehrenamtlichen Kollegen sind auch im privaten WhatsApp-Chat eher fehl am Platze.
Lästern in WhatsApp-Chats: Kündigung folgt
Jener Vorfall des technischen Leiters hat letztendlich zur entsprechenden Kündigung geführt. Die Argumentation der Institution: Die getroffenen Aussagen des technischen Leiters waren herabwürdigend sowie auch menschenverachtend. Dies lasse sich nicht mit der Tätigkeit – auch wenn es sich um eine technische Arbeit handelte – in einem Flüchtlingshilfen-Verein nicht miteinander vereinen.
Der Gekündigte gab sich jedoch hiermit nicht zufrieden und klagte folglich gegen das Urteil. Dabei bekam er sogar von zwei Instanzen in Brandenburg sein Recht.
Private WhatsApp-Chats unterliegen dem Persönlichkeitsrecht
Die Begründung der Entscheidung der Richter(-innen) des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sah folgendermaßen aus: Private Äußerungen in den WhatsApp-Chats fallen im Grundsatz unter das Persönlichkeitsrecht – somit sind jene hierdurch auch geschützt.
Den Gesprächen folgte keine Weitergabe von Daten. Auch handelte es sich um keine öffentliche Diskussion, stattdessen war es lediglich ein privater sowie auch persönlicher Austausch.
Laut dem Rechtsanwalt Christian Solmecke können zwar solche Aussagen in den Chats grundsätzlich als Beweismittel vor Gericht genutzt werden. Allerdings würden diese deshalb noch keine ausreichende Basis für einen Kündigungsgrund darstellen – so Solmecke.
Des Weiteren gab es in jenem Fall auch keine entsprechende „Loyalitätspflicht“. Der technische Leiter hat in seiner Position nämlich mit den Geflüchteten nicht direkt zusammengearbeitet.
Gericht stimmte Auflösung des Arbeitsvertrags zu
Zwar hätte dem technischen Leiter von rechtlicher Seite betrachtet keine Kündigung gedroht – dennoch hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsvertrags zugestimmt.
Die Ursache hat darin gelegen, dass die Vorwürfe bereits nach außen an die Öffentlichkeit gelangt waren. Eine Weiterbeschäftigung hätte sowohl einen schlechten Ruf des Gekündigten als auch eine verminderte Glaubwürdigkeit des Vereins zur Folge gehabt. Zudem würde es die Rekrutierung weiterer ehrenamtlicher Angestellten erschweren.
Der Bitte wurde somit stattgegeben, da eben jenes Engagement sowie auch der Fortbestand des Vereins essentiell ist. Im Gegenzug ist dem Gekündigten aber noch eine Abfindung ausgezahlt worden.